„Ausbremsen“ keine Nötigung bei Überholmöglichkeit (OLG Celle)

In dem vom OLG Celle (NZV 2009, 199) entschiedenen Fall hatte ein Autofahrer, nach beiderseits als bedrohlich empfundenen Fahrmanövern der beteiligten Fahrzeuge bzw. ihren Führern, das vorausfahrende Auto überholt und anschließend sein Fahrzeug zunächst durch einfaches Gas wegnehmen und spätere Stotterbremse verlangsamt und ist anschließend stehen geblieben. Das von ihm überholte Auto blieb dahinter ebenfalls stehen, obwohl ein Überholen bzw. Vorbeifahren möglich gewesen wäre. Die Vorinstanzen hatten das Verhalten des Überholers als Nötigung gewertet. Das OLG hat diese Auffassung nicht geteilt und das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben. Dass die Überholte nicht vorbeigefahren sei, beruhe nicht auf von § 240 StGB gefordertem physischem sondern lediglich auf psychischem Zwang.

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