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	<title>Kommentare zu: Jörg Tauss, Unschuldsvermutung und öffentliche &#8220;Hinrichtung&#8221;</title>
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	<description>Strafrecht und Verkehrsrecht aus der Sicht des anwaltlichen Praktikers</description>
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		<title>Von: Linksammlung zur Causa Tauss at Subjektivitaeten</title>
		<link>http://www.raflauaus.de/2009/03/jorg-tauss-unschuldsvermutung-und-offentliche-hinrichtung/#comment-18</link>
		<dc:creator>Linksammlung zur Causa Tauss at Subjektivitaeten</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 10 Mar 2009 19:05:35 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Rechtsanwalt Achim Flauaus: &#8220;Jörg Tauss, Unschuldsvermutung und öffentliche &#8216;Hinrichtu...: Im Falle von Jörg Tauss, dem MdB und baden-württembergischen SPD-Generalsekretär, haben auf Unterrichtung der Karlsruher Staatsanwaltschaft alle Abendnachrichten mit vollem Namen und Bild über den Verdacht des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials berichtet. Kurz nach Beginn der Durchsuchung war das Privatfernsehen zur Stelle gewesen. Tauss mußte alle Ämter aufgeben. Von den Strafgerichten wird in solchen Fällen die Wirkung der öffentlichen “Hinrichtung” beklagt und die Strafe gemildert. Das weiß ein Staatsanwalt. Was also bezweckt er? Vernichtung eines Beschuldigen ist nicht und darf nicht Zweck eines Strafverfahrens sein. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe betreibt das Gegenteil, wohl wissend, daß sich kaum jemand vor Tauss stellen wird, “bei diesen Vorwürfen”. [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Rechtsanwalt Achim Flauaus: &#8220;Jörg Tauss, Unschuldsvermutung und öffentliche &#8216;Hinrichtu&#8230;: Im Falle von Jörg Tauss, dem MdB und baden-württembergischen SPD-Generalsekretär, haben auf Unterrichtung der Karlsruher Staatsanwaltschaft alle Abendnachrichten mit vollem Namen und Bild über den Verdacht des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials berichtet. Kurz nach Beginn der Durchsuchung war das Privatfernsehen zur Stelle gewesen. Tauss mußte alle Ämter aufgeben. Von den Strafgerichten wird in solchen Fällen die Wirkung der öffentlichen “Hinrichtung” beklagt und die Strafe gemildert. Das weiß ein Staatsanwalt. Was also bezweckt er? Vernichtung eines Beschuldigen ist nicht und darf nicht Zweck eines Strafverfahrens sein. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe betreibt das Gegenteil, wohl wissend, daß sich kaum jemand vor Tauss stellen wird, “bei diesen Vorwürfen”. [...]</p>
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