Strafbarkeit der Beförderungserschleichung

„Schwarzfahren“ ist eine Straftat, § 265a StGB. Der BGH hat nun am 09.01.09 entschieden, daß eine Beförderungsleistung bereits dann erschlichen wird, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (4 StR 117/08). Auf die Überwindung von Kontroll- und Zugangssperren kommt es nicht mehr an, wie es das Schrifttum und das Oberlandesgericht angenommen hatten, welches den Fall dem BGH zur Entscheidung vorgelegt hatte.

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