Punkteabbau und Tattagprinzip

Zu § 4 IV StVG hat das Bundesverwaltungsgericht am 29.09.08 eine praktisch wichtige Entscheidung gefällt. Ob Punkte und wenn ja wieviele abgebaut werden können, wenn man an einem Aufbauseminar teilnimmt, hängt vom Punktestand ab. Punktestand ist dabei nicht alleine das, was in Flensburg eingetragen ist. Reicht man die Teilnahmebescheinigung bei der Führerscheinstelle ein in der Annahme, man habe 8 Punkte und könne 4 abbauen, hat aber einen weiteren Verstoß begangen, der noch nicht rechtskräftig geahndet und daher noch nicht in Flensburg eingetragen ist, so werden nur 2 Punkte abgezogen, wenn es nachträglich noch zur Eintragung von diesen neuen Punkten kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich insoweit für das Tattagprinzip und gegen das Rechtskraftprinzip entschieden.

Die Führerscheinstellen wenden diesen Grundsatz auch bei der Frage an, ob es z.B. bei 17 Punkten und der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung noch zu einem Abbau von zwei Punkten kommt, wenn inzwischen ein weiterer Verstoß vor der Teilnahme hieran begangen wurde. In einem solchen Fall kann nach der neueren Rechtsprechung des BVerwG wohl nur noch § 4 V S.2 StVG den Führerschein retten

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