Revision im Zivilprozeß

Sie ist nur bei einer Sache von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig (§ 543 II ZPO).
Hierzu der BGH:
In aller Regel hat die Allegeminheit an der Entscheidung eines gewöhnlichen Zivilrechtsstreits kein Interesse. Belange der Allgemeinheit werden auch dann nicht nachhaltig berührt, wenn dieser Streit unrichtig entschieden wurde. Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn dem Gericht bei einer Einzelfallentscheidung schwerwiegende Rechtsfehler unterlaufen sind. Nicht offenkundige Fehler sind von vornherein nicht geeignet, daß Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Ganzes zu erschüttern. Erst ein Urteil, das zweifelsfrei objektiv gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt oder Verfahrensgrundrechte verletzt und darauf beruht, kann das Vertrauen in die Rechtsprechung insgesamt beschädigen (BGH XI ZR 71/02).
Hieran wird deutlich, daß die Rechtsordnung es hinnimmt, wenn Urteile falsch sind. Es muß schon ganz dicke kommen.

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