Verwertungsverbot wenn Anwalt verlangt aber nicht bekommen

Spätestens seit BGH-St 38, 214 müßte jedem Ermittlungsrichter klar sein, daß er den Beschuldigten nicht einfach weiter fröhlich drauf los vernehmen kann, wenn dieser nach einem Anwalt verlangt. Die Belehrungspflicht ergibt sich aus § 136 StPO. Sie ist freilich keine Leerformel so nach dem Motto: ich belehre sie, daß sie einen Anwalt verlangen können, aber wenn sie es tun, kriegen sie trotzdem keinen. 
So macht es leider das Amtsgericht Darmstadt. Der Beschuldigte, dem nichts weniger als ein versuchter Mord zur Last gelegt wird, hatte schon bei der Polizei nach einem Anwalt verlangt und das beim Haftrichter wiederholt. Beide haben dies schlicht ignoriert und einfach weitergefragt, bis mehrseitige Vernehmungsprotokolle beisammen waren.
Wenn in der Hauptverhandlung der Verwertung widersprochen werden wird, wird die Strafkammer die so zustande gekommene Aussage nicht verwerten können.
Bedauerlich aber ist, daß nicht von einem Richter die Einhaltung elementarer Verfahrensvorschriften erwartet werden kann.

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