Motorradfahrer fahren zu schnell und sind überhaupt böse!

So könnte man ein Urteil des Landgerichts Darmstadt übersetzen. Der Motorradfahrer fuhr auf der Vorfahrtsstraße durch Gernsheim. An einer Kreuzung kam von rechts ein Auto und fuhr sehr langsam auf die Hauptstraße vor dem Motorrad auf. Der Motorradfahrer fuhr auf die linke Spur, um zu überholen.  Da setzte das Auto an, sogleich wieder nach links abzubiegen. Auf der linken Spur kam es zur Kollision. Der Motorradfahrer wurde schwer verletzt.
Das Landgericht Darmstadt hat die Klage des Motorradfahrers auf Schadenersatz abgewiesen. Ein Zeuge hatte gemeint, das Motorrad sei deutlich zu schnell gewesen. Das genügte dem Gericht bereits. Dies, obwohl der Motorradfahrer zum Beweis der Tatsache, daß er nicht schneller als 50 km/h gefahren ist, ein Sachverständigengutachten beantragt hatte. Außerdem: was ist mit der doppelten Rückschauplicht des Linksabbiegers gem. § 9 I Satz 4 StVO? Das Gericht meint dazu, eine Gefährdung des rückwärtigen Verkehrs wäre ausgschlossen gewesen, weil der Abbieger mit einem Überholvorgang nicht hätte rechen müssen. Eine zynische und in der Sache auch abenteuerliche Argumentation, denn der Motorradfahrer, der wegen der schweren Verletzungen sogar seinen Beruf aufgeben mußte, war nicht „vom Himmel gefallen“.
Die Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt ist bereits begründet worden.

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